Bottrop-Poker-Players-Association  
 
  Vereinssatzung 18.05.2024 20:56 (UTC)
   
 

Vereinssatzung


§1 (Name und Sitz)

Der Name des Verein ist: Bottrop-Poker-Players-Association.
Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Bottrop (Nordrhein-Westfalen)


§2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von gemeinsamen Interessen.
Er ist nicht in erster Linie auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(Falls Gemeinnützigkeit erstrebt wird, Formulierung mit Ihrem zuständigen Finanzamt absprechen!)


§3 (Mitgliedereintritt)

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand (§7) zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.


§4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
d) Streichung aus der Mitgliederliste

Der freiwillige Austritt erfolgt über die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§7).

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen First Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand (§7) des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem  Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§5 (Beiträge)

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie  die Erhebung von sonstigen Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.


§6 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:
a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung


§7 (vertretungsberechtigter Vorstand nach §26 BGB)

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und
b) dem 2. Vorsitzenden.

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zu Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Solche Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


§8 (Gesamtvorstand)

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) nach Beschluss der Mitgliederversammlung evtl. weiteren Mitgliedern
    (z.B. Kassier, Schriftführer)

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf Dauer von 1  Jahr. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.

Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§9 (Mitgliederversammlung)

Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Der Vorstand ist verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlang.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der -abrechnung
b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
d) die Aufstellung des Haushaltsplans
e) die Festsetzung des Beitrags und evtl. sonstiger Gebühren
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins


§10 (Beschlussfassung)

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht.

Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§11 (Beurkundung der Beschlüsse)

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.  Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.


§12 (Liquidation)

Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Vereins über die Bestellung der Liquidatoren und den Anfallsberechtigten (= derjenige oder Organisation die Vereinsvermögen erhalten soll).
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
Die Liquidatoren vertreten einzeln.



Bottrop, 30.08.07

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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